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Nach § 2 I. (2) AUB fallen Unfälle, die dem Versicherten dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht, nicht unter den Versicherungsschutz. Ein adäquat ursächlicher Zusammenhang zwischen einer strafbaren Handlung und einem Unfallereignis ist zu bejahen, wenn durch die Ausführung der Straftat eine erhöhte Gefahrenlage geschaffen worden ist, die generell geeignet ist, Unfälle der eingetretenen Art herbeizuführen. Die 'Ausführung' einer Straftat beschränkt sich dabei nicht auf den Zeitraum der Tatbestandverwirklichung, sondern erfasst auch Unfälle auf der Flucht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |