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Ein Ausnahmefall, der ein Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigt, ist anzunehmen, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen wesentliche Besonderheiten aufweist, wobei schon eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände ausreicht, wenn der Tatrichter aufgrund dessen die Überzeugung gewinnt, dass es der Warn- und Denkzettelfunktion eines Fahrverbots im Einzelfall nicht bedarf, da der an sich mit der Verhängung eines Fahrverbots erstrebte erziehende Zweck ausnahmsweise auch mit einer erhöhten Geldbuße erreicht werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |