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Als vorwerfbare Rotlichtdauer bei einem Rotlichtverstoß ist die Zeit zwischen dem Beginn der Rotphase und dem Zeitpunkt festzustellen, in dem der Betroffene die Haltlinie (§ 41 Abs. 3 Nr. 2 StVO, Zeichen 294) überfährt. Nur wenn ausnahmsweise eine Haltlinie fehlt, ist auf den Zeitraum zwischen dem Beginn der Rotphase und dem Erreichen der Lichtzeichenanlage oder der Einfahrt in den geschützten (Kreuzungs-)Bereich abzustellen. Fehlen entsprechende Feststellungen zur Haltlinie, kann ein qualifizierter Rotlichtverstoß nicht angenommen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |