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Ein Mangel an der Lenkradfernbedienung eines Neuwagens stellt eine unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB dar, die den Rücktritt vom Kaufvertrag ausschließt, wenn die Lenkradfernbedienung eine reine Zusatzausstattung ist, die auf die Funktion der mit ihr zu bedienenden Geräte als solche keinen Einfluss hat und lediglich eine Komfortausstattung mit nur geringem Gewinn an Verkehrssicherheit darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |