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Urteilsfeststellungen sind derart lückenhaft, dass sie den Schuldspruch wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit im Verkehr und wegen Verkehrsunfallflucht nicht tragen, wenn nähere Feststellungen zu dem der Angeklagten zur Last gelegten Verkehrsunfallgeschehen und den fahrlässig gefährdeten fremden Sachen von bedeutendem Wert fehlen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |