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Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist im Wege des Anscheinsbeweises bei Teilnahme am Straßenverkehr von einer Bewusstseinsstörung durch Trunkenheit, die dann auch als Ursache des Unfalls anzusehen ist, auszugehen, wenn ein Fall absoluter Verkehrsuntüchtigkeit vorliegt oder Ausfallerscheinungen vorliegen. Ein Fall absoluter Fahruntüchtigkeit kann bei einem Radfahrer bei einem Blutalkoholgehalt von 1,60‰ angenommen werden. Bei Fußgängern ist bei Werten, die annähernd 2,0‰ erreichen, ebenfalls von einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung und einer Ursächlichkeit zwischen Trunkenheit und Unfall auszugehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |