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Eine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts bei der Geltendmachung eines Diebstahlschadens aus Kaskoversicherung liegt nicht vor, wenn der Rechtsanwalt den Mandanten wiederholt um konkrete Informationen zum Sachverhalt, insbesondere zum äußeren Bild der Entwendung, gebeten hat und der Mandant diese trotz Nachfrage nicht in einer Weise aufgeklärt hat, dass schlüssig hätte vorgetragen werden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |