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Nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1a StVO erfordert der Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons, dass die Handhabung des Geräts einen Bezug zu einer seiner Funktionen aufweist. Das bloße Aufheben oder Umlagern eines Mobiltelefons im Fahrzeug stellt keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO dar, da hierbei jeglicher Bezug zu einer gerätetechnischen Bedienfunktion fehlt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |