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1. Widerspricht bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft der Käufer den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers, auf die dieser erstmals in einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben hinweist, nicht, so gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vereinbart, auch wenn sie weder Gegenstand der Vertragsverhandlungen noch dem Bestätigungsschreiben beigefügt waren. 2. Dies gilt nicht für einen vom Käufer schriftlich mitgeteilten geringeren als ursprünglich vereinbarten Kaufpreis, da dieser wesentlicher Vertragsbestandteil ist, weshalb ein entsprechende Vereinbarung nicht durch Schweigen des Verkäufers auf ein Angebot des Käufers zu Stande kommt. 3. Ein pauschaler Schadensersatz von 10 % des vereinbarten Kaufpreises übersteigt nicht den gewöhnlich im Gebrauchtwagenmarkt zu erwartenden Schaden auf Grund der Nichterfüllung der Abnahmepflicht. 4. Ein Leistungsantrag auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kann nicht in einen Freistellungsantrag umgedeutet, da letzterer im Leistungsantrag nicht als minus enthalten ist. (Leitsätze des Gerichts) |