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Eine Sicherungsabtretung von Mietwagenkosten an das Mietwagenunternehmen verstößt nicht gegen § 134 BGB i.V.m. Art. 1, § 1 RBerG, wenn die Abtretung an die Stelle einer Mietvorauszahlung tritt, die Geschädigte sich weiterhin selbst um die Schadensregulierung kümmern muss und das Mietwagenunternehmen die Geschädigte vor Inanspruchnahme des Schädigers ernsthaft mahnt. Die nach einem sogenannten Unfallersatztarif geschuldeten Mietwagenkosten sind grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde, wobei eine Erhöhung gegenüber einem Normaltarif nur gerechtfertigt ist, soweit sie unfallbedingt ist und auf Leistungen des Vermieters beruht, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung gegenüber dem Normaltarif obliegt dem Geschädigten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |