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Die Verpflichtung zum Ersatz des Rabattverlusts in der Kaskoversicherung gemäß §§ 823, 249 BGB besteht auch dann, wenn der Kläger seinen Fahrzeugversicherer wegen eines von der Beklagten mitverursachten Verkehrsunfalls in Anspruch genommen hat. Der Prämienschaden ist eine adäquate Folge der Schädigung und tritt nicht aufgrund eines Mitverschuldens des Klägers sowieso ein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |