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Die Bestimmungen über die Zuschlagsberechnung in den Versicherungsbedingungen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit verstoßen nicht gegen § 68 Abs. 2 VVG, da es sich um einen Zuschlag auf den Beitrag für den versicherten Zeitraum handelt und nicht um einen Beitrag für eine Zeit, in der das Versicherungsrisiko bereits entfallen war. Die Regelungen zur auch nachträglichen Zuschussberechnung sind nicht so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner nicht mit ihnen rechnen muss (§ 305 c Abs. 1 BGB). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |