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Allein die Absendung eines qualifizierten Mahnschreibens nach § 39 Abs. 1 VVG beweist nicht dessen Zugang; ein Erfahrungssatz, dass und in welcher Zeit Schreiben den Adressaten erreichen, existiert nicht. Der Nachweis des Zugangs kann auch nicht im Wege des Anscheinsbeweises geführt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |