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Der Haftpflichtversicherer des Erstverursachers eines Verkehrsunfalls ist zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn die schweren Verletzungen des Beifahrers durch ein kurz darauf folgendes zweites Unfallereignis verursacht wurden, sofern ein naher zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zwischen beiden Unfällen besteht und die Unfallstelle noch nicht abgesichert war. Ein Mitverschulden des Beifahrers wegen Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes ist zu berücksichtigen, wenn er bei Anlegen des Gurtes mit hoher Wahrscheinlichkeit unverletzt geblieben wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |