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Landgericht Bielefeld v. 18.07.2005: Zur Auslegung der Ablösesumme und Eigentumserwerb des Leasingnehmers bei vorzeitiger Auflösung des Leasingvertrages




Das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 18.07.2005 - 8 O 721/03) hat entschieden:

   Die Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1 BGB ist nicht anwendbar, wenn der Besitzer selbst behauptet, dass der Besitzerwerb nicht zum Eigentumserwerb führte, weil er bei Besitzerwerb zunächst Fremdbesitz und erst später Eigentum erworben habe. Für einen Eigentumserwerb des Leasingnehmers im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrages obliegt diesem der Beweis. Die Bemessung der Ablösesummen, die einer Vollamortisation entsprechen, spricht gegen einen Eigentumserwerb des Leasingnehmers bei vorzeitiger Auflösung des Leasingvertrages.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Betriebsgefahr Leasing
und
Leasing Totalschaden

Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das Kraftfahrzeug BMW 523i, amtliches Kennzeichen: XXXXXX, Fahrgestell-Nummer: XXXXXXX heraus-zugeben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.303,60 € nebst 5 % Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 30.1.2004 zu bezahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.500 € vorläufig voll-streckbar.

Gründe:


Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Das Rubrum konnte hinsichtlich der Klägerin ohne weiteres von Amts wegen berichtigt werden, da die Identität der Partei trotz der Berichtigung gewahrt bleibt. Die nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Bezeichnung der Partei in der Klageschrift ist auslegungsfähig. Hierfür kann auch der Klagegrund herangezogen werden. Im vorliegenden Fall sollte Klägerin erkennbar von vornherein die A. KG sein, die auch den in Rede stehenden Leasingvertrag mit der Beklagten abgeschlossen hat. Diese wurde in der Klageschrift nur unvollständig bezeichnet, da die Komplementär-Gesellschaft und deren Vertreter nicht angegeben wurden. Diese Angaben wurden ergänzt und mithin konnte das Rubrum entsprechend berichtigt werden.

II. Klageantrag zu 1.)

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeuges BMW 523i aus § 985 BGB.

1. Die Beklagte befindet sich unstreitig im Besitz des Fahrzeuges.

2. Die Klägerin ist Eigentümerin des Fahrzeuges. Die Klägerin hat zwar nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten die zum 42. Monat nach Vertragsbeginn vereinbarte Ablösesumme von netto 6.593,88 DM (3.371,40 €) eingezogen. Die Beklagte konnte jedoch nicht den ihr obliegenden Nachweis dafür erbringen, dass sie im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrages mit der Zahlung der vereinbarten Ablösesumme Eigentümerin des Fahrzeuges werden sollte.

Die Beklagte kann sich nicht auf die Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1 BGB berufen. Die Vermutung baut auf dem Zusammentreffen von Besitz- und Eigentumserwerb auf und enthält daher die Vermutung, dass der Besitzer bei Erwerb dieses Besitzes Eigenbesitz begründet, dabei unbedingtes Eigentum erwirbt und es während der Besitzzeit behält. § 1006 ist also nicht anwendbar, wenn der Besitzer selbst behauptet, dass der Besitzerwerb nicht zum Eigentumserwerb führte, weil er bei Besitzerwerb zunächst Fremdbesitz und erst später Eigentum erworben habe (Palandt-Bassenge, BGB, 63. Auflage, § 1006, Rn. 4). Hier hat die Beklagte selbst nicht vorgetragen, dass sie bereits bei Übernahme des Fahrzeuges Eigentum erworben hat. Zu diesem Zeitpunkt hat sie unstreitig nur Fremdbesitz an dem Leasingobjekt begründet. Der Eigentumserwerb soll dagegen erst mit der vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrages eingetreten sein, so dass die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB nicht für die Beklagte eingreift.

Da die Klägerin insofern unstreitig mit dem Kauf bei der BMW Niederlassung K. zunächst Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug erworben hat, oblag der Beklagten der Beweis für ihren behaupteten späteren Eigentumserwerb. Für das Gericht steht aber nach Würdigung des Vorbringens der Parteien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit fest, dass die Parteien sich über einen Eigentumserwerb der Beklagten im Falle der vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrages geeinigt haben.

Gemäß § 286 ZPO kann das Gericht im Wege der freien Beweiswürdigung eine Behauptung als bewiesen ansehen, wenn es von ihrer Wahrheit überzeugt ist. Hierfür genügt, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245, 256). Einen solchen Grad von Gewissheit vom Vorliegen der Behauptung der Beklagten vermochte sich das Gericht nicht zu verschaffen. Der Zeuge R. D., der Ehemann der Beklagten, hat bekundet, dass er im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit dem Mitarbeiter der Klägerin, dem Zeugen M. L., eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, dass ein Leasingvertrag von der Möglichkeit einer vorzeitigen Übernahme des Fahrzeuges abhänge. Der Zeuge L. sei damit in mehreren Telefongesprächen nicht nur einverstanden gewesen, sondern habe sogar erklärt, dass die Klägerin an einer Rücknahme des Fahrzeuges überhaupt kein Interesse habe. Da er auf eine solche Vereinbarung bestanden habe, sei die Vertragsergänzung vom 26.11.1999 übersandt worden, wobei er im Hinblick auf die eindeutigen telefonischen Absprachen davon ausgegangen sei, dass mit der vorzeitigen Auflösung ein Eigentumserwerb eintreten sollte. Die Aussage des Zeugen R. D. ist für sich gesehen in sich geschlossen und widerspruchsfrei. Dieser Aussage steht aber zunächst die Aussage des Zeugen M. L. entgegen. Dieser hat zwar bestätigt, dass mit dem Zeugen R. D. Gespräche über eine vorzeitige Auflösung des Leasingvertrages geführt worden seien, hat aber ausgeschlossen, dass dabei eine Kaufoption bezüglich des Leasingobjektes zugesagt worden sei. Er hat bekundet, dass eine entsprechende Vertragsergänzung zwar regelmäßig an sämtliche Kunden mit dem Leasingvertrag verschickt werde, es sich bei den Auflösungsbeträgen aber nicht um Kaufpreise, sondern um reine Restschuldbeträge handele. Für die Einräumung einer Kaufoption, die nur in Ausnahmefällen in Betracht komme, sei er - der Zeuge L. - als Sachbearbeiter auch nicht befugt. Die Aussage des Zeugen L. schildert ebenfalls anschaulich, lebensnah und in sich widerspruchsfrei das Zustandekommen des Leasingvertrages und den Inhalt der Vertragsergänzung. Der Zeuge L. war - ebenso wie der Zeuge D. - in der Lage, seine Angaben auf Nachfrage zu ergänzen und zu erweitern. Aus welchen Gründen der Aussage des Zeugen R. D. mehr Glauben geschenkt werden kann als der Aussage des Zeugen L., ist nicht ersichtlich. Insbesondere ließe sich ein Motiv, einer Partei zu nutzen, für jeden der beiden Zeugen in gleicher Weise herleiten.

Obwohl die Beklagte auf die Beeidigung des Zeugen L. nicht verzichtet hat, bedurfte es keiner Beeidigung dieses Zeugen. Nach § 391 ZPO entscheidet das Gericht über die Beeidigung des Zeugen als Teilbereich der freien richterlichen Beweiswürdigung nach pflichtgemäßen Ermessen. Die Beklagte hat in ihrem Antrag auf Vereidigung des Zeugen L. nicht dargetan, auf welche Alternative des § 391 ZPO der Antrag gestützt wird. Da die Beklagte aber zum Ausdruck gebracht hat, dass sie der Aussage des Zeugen L. keinen Glauben schenken will, käme eine Beeidigung nur unter dem Gesichtspunkt der Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage in Betracht. Grundsätzlich ist nach gerichtsbekannter Erfahrung bereits nicht davon auszugehen, dass die Eidesleistung einen Zeugen, dessen Aussage in sich geschlossen und widerspruchsfrei ist, in seiner Bereitschaft zu einer wahrheitsgemäßer Aussage in relevanter Weise beeinflusst hätte. Im vorliegenden Fall sind von der Beklagten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass es des Druckmittels des Eides zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage nach bestem Wissen und Gewissen bedurft hätte. Insbesondere war aber zu berücksichtigen, dass die Aussage des Zeugen L. im Einklang mit der Auslegung der in Rede stehenden Vertragsergänzung steht und daher weitergehende Zweifel an der subjektiven Wahrhaftigkeit aus Sicht des Gerichts nicht bestanden.

Die Auslegung der in Rede stehenden Vertragsergänzung vom 26.11.1999 unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände gemäß §§ 133, 157 BGB lässt nicht darauf schließen, dass die Beklagte im Falle der vorzeitigen Auflösung Eigentum erwerben sollte. Der objektive Erklärungswert der Vertragsergänzung spricht gegen einen Eigentumserwerb der Beklagten bei einer vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrages. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass die Ablösesummen den Restwert des Fahrzeuges ausgleichen sollten, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn die Ablösesummen sind erkennbar nicht nach dem Restwert des Fahrzeuges bemessen. Denn der Restwert des Fahrzeuges beträgt beispielsweise nach Ablauf von 42. Monaten nach Vertragsbeginn nicht lediglich 6.593,88 DM. Bereits nach dem eigenen Vortrag der Beklagten kommt dem Fahrzeug noch immer ein höherer Restwert zu. Zudem würde der Verkehrswert des Fahrzeuges unter Zugrundelegung regulärer Marktverhältnisse zwischen den vorgesehenen Auflösungszeitpunkten nicht so deutlich sinken, wie die kalkulierten Ablösesummen. Die vereinbarten Ablösesummen zu den verschiedenen Ablösezeitpunkten sind vielmehr allesamt so kalkuliert, dass sie in ihrer Höhe letztlich einer Vollamortisation entsprechen. Die Bemessung der Ablösesummen spricht also bereits dafür, dass die Zusatzvereinbarung nach ihrem Sinn und Zweck der Beklagten nur eine vorzeitige Auflösung des Leasingvertrages ermöglichen und zugleich den in dem Leasingvertrag vorgesehenen Vollamortisationsanspruch der Klägerin sicherstellen sollte. Für eine derartige Auslegung spricht aber vor allem, dass nach dem Inhalt des Leasingvertrages unstreitig ein Eigentumserwerb der Beklagten bei einem regulären Auslaufen des Leasingvertrages nach einer Vertragslaufzeit von 48 Monaten nicht eintreten sollte. Vielmehr hätte die Beklagte nach Ablauf des Vertrages den Pkw an die Klägerin herausgeben müssen. Die Klägerin hätte mithin durch die Zahlungen der Leasingraten die Vollamortisation des Leasingobjektes erreicht und hätte es darüber hinaus nach Vertragsablauf wirtschaftlich verwerten können. Die Klägerin würde bei einem Eigentumsverlust bei vorzeitiger Vertragsauflösung des Vertrages also viel schlechter stehen, als bei einem regulären Vertragsablauf. Denn in diesem Falle wäre nur die Vollamortisation des Leasingobjektes gesichert, der beträchtliche wirtschaftliche Restwert würde allein dem Leasingnehmer zufallen. Diese Interessenkonstellation war für die Beklagte bzw. für ihren Vertreter, den Zeugen R. D., auch erkennbar. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt einen nachvollziehbaren Grund für die unterschiedliche Behandlung im Falle des regulären Vertragsablaufes und der vorzeitigen Vertragsauflösung dargelegt. Eine Auslegung der Vertragsergänzung in diesem Sinne führt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu einer unzureichenden Berücksichtigung ihrer Interessen. Denn die Vorteil des hier in Rede stehenden Finanzierungsleasing in der gewählten Form liegen gerade in den dadurch begründeten indirekten Bilanz- und Steuervorteilen. Die Beklagte kann auch nichts durchgreifendes für sich daraus herleiten, dass sie bei einer solchen Auslegung im Ergebnis mit den Kosten belastet werde, aber die Nutzungsmöglichkeit des Leasingobjektes verliere. Denn der Beklagten ist bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung - wie von der Klägerin auch zugestanden - zumindest im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf die zu zahlende Ablösesumme der Verwertungserlös bis zu deren Höhe anzurechnen. Eine solche Anrechnung entspricht der Regelung in dem Leasingvertrag im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung aus anderen Gründen (vgl. § 7 und § 10 der Vertragsbedingungen).

Die nach allem verbleibenden Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung der Beklagten gereichen der beweisbelasteten Beklagten zum Nachteil.

3. Die Beklagte hat weiterhin kein Recht zum Besitz gemäß § 986 BGB. Ein solches folgt insbesondere nicht aus einer Fortsetzung des Leasingvertrages gemäß § 13 Ziffer 13.3 der Vertragsbedingungen. Diese Regelung, die ihrem Regelungsgehalt nach § 545 BGB entspricht, setzt neben der Fortsetzung des Gebrauchs voraus, dass die Klägerin der Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht widerspricht. Die Erklärung des entgegenstehenden Willens kann schon vor Ablauf des Vertragsverhältnisses abgegeben werden (Palandt-Weidenkaff, BGB, 63. Auflage, § 545, Rn. 8). Hier hat die Klägerin bereits mit Schreiben vom 28.5.2003 der Beklagten mitgeteilt, dass der Vertrag am 29.11.2003 ablaufe und hat damit zumindest konkludent bereits zu diesem Zeitpunkt einer Fortsetzung des Vertrages widersprochen. Spätestens aber mit der Erhebung der vorliegenden Klage ist die Klägerin einer Fortsetzung des Gebrauchs entgegengetreten. Es kann letztlich dahinstehen, ob dieser Widerspruch im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 545 BGB rechtzeitig war, da in der Klageerhebung jedenfalls eine wirksame Kündigung gemäß §§ 542, 580a Abs. 3 BGB liegen würde.

4. Schließlich hat die Beklagte gegenüber dem Herausgabeanspruch der Klägerin kein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB im Hinblick auf einen etwaigen Anspruch auf Gutschrift eines Verwertungserlöses. Auch wenn die Beklagte nach der ergänzenden Vertragsauslegung im Falle der vorzeitigen Auflösung des Vertrages grundsätzlich einen Anspruch auf Gutschrift des Verwertungserlöses bis zur Höhe der Ablösesumme hätte, liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Denn Voraussetzung wäre, dass die Beklagte als Leasingnehmerin die Ablösesumme gezahlt und zugleich die Nutzungsmöglichkeit verloren hätte. Die Beklagte hat das Fahrzeug aber nicht zurückgegeben und mithin weiterhin gebrauchen können, zumal die von der Klägerin eingezogene Summe von 6.593,88 DM (3.371,40 €) im Ergebnis dem Betrag der regulären Leasingraten bis zum Vertragsablauf zum 29.11.2003 entsprach.

III. Klageantrag zu 2.)

1. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.303,60 € als Entschädigung für die Monate Dezember 2003 und Januar 2004 aus § 546 a BGB. Die Regelung des § 546a BGB ist auf Finanzierungsleasingverträge anwendbar (Palandt-Weidenkaff, BGB, 63. Auflage, § 546 a, Rn. 5). Hierfür spricht, dass der Leasingvertrag wegen der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung auf Zeit ein atypischer Mietvertrag ist und § 546 a BGB eine angemessene Regelung für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses trifft, bis die Sache zurückgegeben wird. Derjenige, der die Sache trotz Vertragsbeendigung behält, soll im Ergebnis nicht besser stehen, als er stünde, wenn der Vertrag fortdauern würde. Hier hat die Beklagte das Fahrzeug nach Ablauf des Leasingvertrages nicht an die Klägerin zurückgegeben, so dass die Klägerin für die Dauer der Vorenthaltung des Fahrzeuges die vereinbarten monatlichen Leasingraten von 1098,98 DM netto (561,90 €) verlangen kann.

2. Die Zinsforderung ergibt sich aus § 291 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.

V.

Der Streitwert wird auf 12.903,60 € festgesetzt. Davon entfallen 11.600 € auf den Klageantrag zu 1.) und 1.303,60 € auf den Klageantrag zu 2.). Der Wert des Herausgabeantrag bemisst sich nach dem Verkehrswert der Sache bei Klageeinreichung. Hier erscheint es insofern gerechtfertigt, von der Wertangabe der Klägerin bei Einreichung der Klage auszugehen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2005/8_O_721_03urteil20050718.html - DE:LGBI:2005:0718.8O721.03.00

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