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Die Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1 BGB ist nicht anwendbar, wenn der Besitzer selbst behauptet, dass der Besitzerwerb nicht zum Eigentumserwerb führte, weil er bei Besitzerwerb zunächst Fremdbesitz und erst später Eigentum erworben habe. Für einen Eigentumserwerb des Leasingnehmers im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrages obliegt diesem der Beweis. Die Bemessung der Ablösesummen, die einer Vollamortisation entsprechen, spricht gegen einen Eigentumserwerb des Leasingnehmers bei vorzeitiger Auflösung des Leasingvertrages. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |