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Ein Unfall ist nur dann unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG, wenn der Führer des Fahrzeuges jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat, wobei der hohe Maßstab eines Idealfahrers anzulegen ist. Steht nicht fest, ob das Fahrzeug des Unfallgegners im Zeitpunkt der Kollision noch in Bewegung war oder bereits einige Sekunden in Stillstandsposition verweilte, kann der Unfall für den Kläger vermeidbar gewesen sein. Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 2 StVG tritt die einfache Betriebsgefahr des Klägers hinter einer stark erhöhten Mitverursachung des Beklagten zurück, der verbotswidrig abbiegen wollte und dabei einen Fahrstreifen querte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |