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Der Zweck des § 111 OWiG ist es, die Bereitschaft zur Auskunftserteilung zu erhöhen, um aufwändigere Maßnahmen zur Identitätsfeststellung zu vermeiden. Zeigt der Betroffene seinen Personalausweis vor, genügt er zwar grundsätzlich seiner sich aus § 111 OWiG ergebenden Verpflichtung, er ist jedoch auf Nachfragen des Auskunft verlangenden Beamten auch zur mündlichen Erteilung von Angaben verpflichtet, um eine Ergänzung oder Überprüfung der aus dem Dokument ersichtlichen Angaben zu ermöglichen. Der Tatbestand des § 111 OWiG ist auch erfüllt, wenn nur ein Teil der Angaben verweigert wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |