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Der Geschädigte verstößt bei Anmietung eines Kraftfahrzeugs zu einem teureren Unfallersatztarif nur dann nicht gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn Besonderheiten der Unfallsituation einen höheren Preis rechtfertigen, da sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Die Prüfung der Schadensgeringhaltung erfolgt dabei im Rahmen der Erforderlichkeit des Aufwands gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wodurch die Darlegungs- und Beweislast auf den Geschädigten umgewälzt wird. War der Unfallersatztarif nicht objektiv erforderlich, kann der Geschädigte den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und beweist, dass ihm kein wesentlich günstigerer "Normaltarif" ohne weiteres zugänglich war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |