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Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens ist als Garantiegeber anzusehen, auch wenn er eine dritte Gesellschaft mit der Abwicklung der Garantie beauftragt hat. Eine in den Garantiebedingungen enthaltene Pflicht zur Schadensanzeige binnen drei Werktagen gegenüber dem Abwickler ist nach § 305c Abs. 1 BGB und § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Berufung auf eine fehlende Reparaturfreigabe durch den Abwickler ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Garantiegeber die Eintrittspflicht bereits verneint und den Schaden begutachtet hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |