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Kollidiert derjenige, der von der Fahrbahn über die Gegenfahrbahn nach links in ein Grundstück abbiegt, mit einem Fahrzeug des durchgehenden, fließenden Verkehrs, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Unfallverursachung des Abbiegenden. Dieser Anscheinsbeweis wird auch nicht durch einen Verstoß des Überholers gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO (Überholen bei unklarer Verkehrslage) erschüttert, wenn der Abbiegende seiner erheblich gesteigerten Sorgfaltspflicht gemäß § 9 Abs. 5 StVO nicht genügt hat und sein Abbiegevorhaben nicht zurückgestellt hat, bis er sich absolute Klarheit über das weitere Verhalten des erkanntermaßen zügig herannahenden Fahrzeugs verschafft hatte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |