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Die Benutzung einer gebührenpflichtigen Autobahn mit einer Beförderungseinheit von mehr als 12 t außerhalb des bei der Einbuchung vorgegebenen Zeitfensters stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 ABMG dar. Die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 ABMG begegnet im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit ihres Anwendungsbereichs, da die Zahlung der Maut einem konkreten, nach Raum und Zeit definierten Benutzungsvorgang zugeordnet werden muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |