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Beträgt die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,00 Euro, ist die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 OWiG nur zur Fortbildung des sachlichen Rechts zulassungsfähig. Die durch fehlerhafte Eingabe von Fahrzeugdaten (z.B. Achsklasse) verursachte Berechnung und Zahlung einer zu geringen Maut wird vom Begriff der nicht entrichteten Maut im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 ABMG umfasst, da die geschuldete Maut die nach den tatsächlichen Verhältnissen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |