|
Grundsätzlich obliegt es dem Betroffenen und seinem Verteidiger, die rechtzeitige Anwesenheit des Verteidigers in der Hauptverhandlung sicherzustellen; dem Gericht obliegt eine prozessuale Fürsorgepflicht, die in aller Regel ein Zuwarten von etwa 15 Minuten gebietet, bevor mit der Hauptverhandlung bei nicht angekündigtem Ausbleiben des Verteidigers begonnen wird. Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Durchführung der Hauptverhandlung ohne Verteidiger ist nur zulässig, wenn die den Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen so vollständig und genau mitgeteilt werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Beschwerderechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt. Dazu gehört die Darlegung, in welchem Umfang eine Verzögerung der Hauptverhandlung eingetreten wäre, wann die Hauptverhandlung terminiert war, wie sich der Betroffene selbst verhalten hat (z.B. Terminsverlegungsantrag) und welche Bedeutung das Ordnungswidrigkeitenverfahren für ihn hatte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |