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Die Beklagte ist wegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Klägers nach § 7 Abs. 5 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG von ihrer Verpflichtung zur Leistung freigeworden. Eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers liegt vor, wenn die Frage nach einer früheren Entwendung eines seiner Fahrzeuge unzutreffend mit 'nein' beantwortet wurde. Der Versicherer muss beweisen, dass alle im schriftlichen Formular beantworteten Fragen dem Versicherungsnehmer tatsächlich gestellt und so wie niedergelegt beantwortet wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |