|
Von der Verhängung eines Regelfahrverbots kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Tatumstände aus dem Rahmen üblicher Begehungsweise fallen oder die Anordnung eine Härte ganz außergewöhnlicher Art bedeuten würde. Eine drohende Existenzvernichtung, die ein Absehen rechtfertigen kann, muss vom Amtsgericht im Einzelnen geprüft und nachvollziehbar dargelegt werden, wobei auch Abmilderungsmöglichkeiten konkret abzuklären sind. Der Aufklärungs- und Begründungsaufwand ist unerlässlich, da ein Fahrverbot in aller Regel die einzig angemessene und erzieherisch wirksame Reaktion auf schweres verkehrsrechtliches Fehlverhalten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |