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Die Regelung des § 2 ABMG ist unmissverständlich dahin auszulegen, dass sowohl der Eigentümer oder Halter des Fahrzeuges als auch der Führer desselben sowie die Person, welche über den Gebrauch des Fahrzeuges bestimmt, Mautschuldner sind. Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner, eine Rangfolge unter ihnen existiert nicht. Die Bestimmung des § 2 ABMG genügt als Bestandteil des Bußgeldtatbestandes dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |