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Eine Haftung der Werkstatt für einen Verkehrsunfall infolge eines Reifenplatzers nach einer Inspektion konnte nicht festgestellt werden, da nicht bewiesen werden konnte, dass der Unfall tatsächlich auf ein Platzen des Reifens aufgrund von Alter und Porosität zurückzuführen war und die Bereifung derartig poröse Stellen aufwies, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigten und der Werkstatt hätten auffallen müssen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |