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Zeugen und Sachverständige werden im Rahmen des § 118 II Satz 3 ZPO nur ausnahmsweise vernommen, wenn auf andere Art und Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung aussichtsreich und nicht mutwillig ist. Es ist fehlerhaft, vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Zeugen oder Sachverständige über eine Tatsache zu vernehmen, für die die Antragsgegner die Beweislast tragen, da dies eine unzulässige Vorverlagerung der Beweisaufnahme in das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |