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Ein zugunsten des Leasingnehmers nach Vertragsablauf vereinbartes Erwerbsrecht am Leasinggut ist auch dann wirksam, wenn es leasinguntypisch ist, insbesondere wenn der Leasingnehmer als privater Verbraucher keine steuerlichen Vorteile anstrebt. Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags wegen Totalschadens stehen Leistungen des Kaskoversicherers, die den Finanzierungsaufwand des Leasinggebers übersteigen, dem Leasingnehmer zu, wenn ihm ein Erwerbsrecht eingeräumt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |