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Eine Wandelungsklage aus einem Gebrauchtwagenkaufvertrag war zu keinem Zeitpunkt gerechtfertigt, wenn der Verkäufer unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft hat. Eine Euro Plus-Händlergarantie berührt die Freizeichnung von jeglicher Sachmängelhaftung nicht, sondern begründet ein eigenständiges Rechtsverhältnis auf Instandsetzung. Ein etwaiger Wandelungsanspruch war zudem bereits verjährt, als der Prozessbevollmächtigte mandatiert wurde (kurze Verjährungsfrist des § 477 BGB a.F.). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |