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Übersteigt der Aufwand einer durchgeführten Teilreparatur den Wiederbeschaffungsaufwand (aber liegt unter dem Wiederbeschaffungswert), kann der Geschädigte in konkreter Abrechnung des Reparaturwertes die Kosten der tatsächlich durchgeführten Teilreparatur bis zur Grenze des Wiederbeschaffungswertes ersetzt verlangen. Ist der Aufwand der Teilreparatur wertmäßig nicht über dem Wiederbeschaffungsaufwand, kann nicht mehr als dieser verlangt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |