Das Verkehrslexikon

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Landgericht Düsseldorf v. 28.06.2005: Alleinhaftung bei Missachtung des Sichtfahrgebots (§ 3 StVO) und Kollision mit einem geparkten Fahrzeug




Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 28.06.2005 - 16 O 104/05) hat entschieden:

   Ein überragendes Fehlverhalten des Verkehrsteilnehmers, der das Sichtfahrgebot nach § 3 StVO eklatant missachtet und auf ein verkehrstypisches Hindernis (hier: geparktes Fahrzeug) auffährt, führt zur Alleinhaftung des Auffahrenden, sodass eine Mithaftung des Halters des geparkten Fahrzeugs vollständig ausscheidet.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahren auf Sicht - Sichtfahrgebot - Auffahren auf Hindernisse
und
Die Mithaftung des verkehrswidrig parkenden Kfz-Halters und -Führers
und
Auffahren auf Hindernisse
und
Parken im Zivilrecht


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 5.719,31 EUR aus auf sie übergegangenen Recht des Geschädigten E. zu, denn Ansprüche des E. gegenüber den Beklagten aus den §§ 823, 7 Abs. 1 StVG, 3 PflVG bestanden nicht.

Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob sich das in den Lichtbildern der Beiakte dokumentierte Parkverhalten des Beklagten zu 2. Als unzulässig ggf. im Sinne von § 1 StVO darstellt (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auf. 2003, § 12 StVO, 54). Jedenfalls liegt ein solch überragendes Fehlverhalten des Zeugen E. mit der Folge vor, dass eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht kommt, § 17 Abs. 1 StVG.

Der Verkehrsteilnehmer muss innerhalb der von ihm übersehbaren Strecke anhalten können, vgl. § 3 StVO. Dieser Sichtgrundsatz soll davor schützen, auf Hindernisse aufzufahren. Mit solchen hat ein Verkehrsteilnehmer jederzeit zu rechnen, falls sie - wie hier - verkehrstypisch sind (vgl. insgesamt Hentschel a.a.O. § 3 StVO, 14,25).

Diesem Gebot ist der Zeuge E. vorliegend in einer kaum noch nachvollziehbaren Art und Weise nicht nachgekommen. Dies ergibt sich nach Inaugenscheinnahme der in der Beiakte befindlichen Lichtbilder der Unfallörtlichkeiten, insbesondere der Bilder 02 (Bl. 31 R BA) und 06 (Bl. 33 BA). Aus diesen lässt sich zunächst erkennen, dass der von dem abgestellten Fahrzeug des Beklagten zu 2. In Anspruch genommene Straßenteil nur echt gering war. Das Lichtbild 06 zeigt jedenfalls in aller Deutlichkeit, dass für den bergabfahrenden Zeugen E. das Beklagtenfahrzeug über eine Entfernung von mehreren einhundert Metern hin erkennbar war. Der klägerische Vortrag, dass das geparkte Fahrzeug für E. erst nach dem Ausweichen eines vorausfahrenden Fahrzeugs erkennbar gewesen sein soll lässt dementsprechend nach Ansicht der Kammer lediglich den Schluss zu, dass dieser den Sichtgrundsatz in eklatanter Weise missachtet hat. Vor diesem Hintergrund scheidet eine Mithaftung der Beklagten für das Zustandekommen des von E. verursachten Unfalls vollständig aus.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 5.719,31 EUR.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2005/16_O_104_05urteil20050628.html - DE:LGD:2005:0628.16O104.05.00

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