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Ein überragendes Fehlverhalten des Verkehrsteilnehmers, der das Sichtfahrgebot nach § 3 StVO eklatant missachtet und auf ein verkehrstypisches Hindernis (hier: geparktes Fahrzeug) auffährt, führt zur Alleinhaftung des Auffahrenden, sodass eine Mithaftung des Halters des geparkten Fahrzeugs vollständig ausscheidet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |