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In der Kraftfahrzeugversicherung trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, dass die versicherte Sache ihm tatsächlich entwendet worden ist. Erbringt der Versicherer den Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung eines Diebstahls, muss der Versicherungsnehmer für seine Diebstahlsbehauptung den vollen Beweis führen, etwa durch die Benennung von Tatzeugen oder des Täters/der Täter selbst. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |