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Bei einem Fahrverbot nach § 44 Abs. 1 StGB kann das Führen sämtlicher Kraftfahrzeuge untersagt werden, mit Ausnahme der beruflich zu führenden Geldtransportfahrzeuge. Geldtransportfahrzeuge stellen eine eigene Fahrzeugart im Sinne des § 44 Abs. 1 S. 1 StGB dar, wobei der Verwendungszweck maßgeblich ist. Eine solche Ausnahme ist ausreichend für die Warnungs- und Besinnungsstrafenfunktion, insbesondere wenn die Tat in privatem Kontext stattfand und die ausgenommenen Fahrzeuge keine persönliche Funktion für den Angeklagten haben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |