Das Verkehrslexikon

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Landgericht Duisburg v. 30.05.2005: Schmerzensgeldbemessung bei Verkehrsunfall mit dauerhaften Knie- und Lippenverletzungen




Das Landgericht Duisburg (Urteil vom 30.05.2005 - 4 O 265/01) hat entschieden:

   Ein angemessenes Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall ist unter Berücksichtigung der erlittenen Verletzungen und insbesondere der dauerhaft bleibenden Schäden im Bereich des Kniegelenks und der Unterlippe zu bemessen. Nicht unfallbedingt sind hingegen Verletzungen, die auf Degeneration von Bindegewebsstrukturen zurückzuführen sind oder bei denen ein kausaler Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen nicht hinreichend substantiiert dargelegt werden kann.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Immaterieller Schadensersatz - Schmerzensgeld
und
Konstitutionelle Veranlagung bzw. Vorschädigung beim Personenschaden
und
Immaterielle und materielle Personenschäden
und
Stichwörter zum Thema Personenschaden
und
Schmerzensgeld


Tenor:

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts E

auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2003

durch den Richter am Landgericht

als Einzelrichter

für R e c h t erkannt:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin ein über den gezahlten

Betrag von 15.000,00 DM hinausgehendes weiteres Schmerzensgeld in

Höhe von 7.669,38 Euro (= 15.000,00 DM) nebst 9,26 % Zinsen seit dem

24. Mai 2001 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin und den Beklagten je-

weils zu 50 % auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils

beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist teilweise begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein weiterer Schmerzensgeldbetrag in der ausgeurteilten Höhe gemäß § 847 BGB zu. Die Beklagten sind als Schädiger bzw. als Haftpflichtversicherung dazu verpflichtet, der Klägerin den durch den Verkehrsunfall am 30. November 2000 entstandenen Schaden zu ersetzen. Hierzu gehört auch die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Diese Verpflichtung ergibt sich für den Beklagten zu 1) aus § 18 Abs. 1 StVG, da er das Fahrzeug im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls geführt hat. Der Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die zu einem Ausschluss seiner Ersatzpflicht führen könnten, da der Vortrag der Klägerin, dass diese sich auf der vorfahrsberechtigten T-Straße befunden habe, nicht bestritten worden ist. Die Haftung der Beklagte zu 2) ergibt sich aus § 3Nr. 1 Pflichtvesicherungsgesetz.

Durch dieses schädigende Ereignis sind neben den unstreitig entstandenen Verletzungen darüber hinaus Folgen im Bereich der Unterlippe der Klägerin entstanden. Wie sich aus dem zahnärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. vom 12. September 2002 ergibt, ergab eine klinische Untersuchung einen Bereich in der Größe von 2 x 3 cm an der rechten Unterlippe, der desensibel war. In diesem Bereich hat die Klägerin jegliches Tastgefühl für spitze oder stumpfe Einwirkungen verloren. Weiterhin kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die in diesem Bereich auftretenden wellenartigen Schmerzen Folge der narbigen Veränderungen nach den unfallbedingten Verletzungen sind.

Aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 28. Februar 2002 ergibt sich darüber hinaus, dass im Rahmen des operativen Eingriffs ca. die Hölfte bis knapp zwei Drittel der Kniescheibe am rechten Bein der Klägerin entfernt worden sind. Nach diesem Gutachten geht mit dem Teilverlust der Kniescheibe ein subjektives Beschwerdebild einher, was sich insbesondere in Form von Beschwerden/Schmerzen bei Beanspruchung des Gelenkes, insbesondere bei kraftvoller Streckung des Kniegelenks bzw. Streckung des Knies gegen Widerstand ergibt. Dies sind Bewegungsabläufe, wie sie typischerweise beim Treppensteigen oder dem Aufstehen aus dem Sitzen vorzukommen pflegen. Gleichfalls hält der Sachverständige auch eine Wetterfühligkeit für plausibel. Zugleich ist nach der Teilentfernung der Kniescheibe das Gangbild der Klägerin beeinträchtigt. Hinzukommt eine zum Zeitpunkt der Begutachtung noch vorhandene Minderung der Muskulatur, eine Herabsetzung der Fußsohlenbeschwielung und auch eine Minderung des knöchernen Kalksalzgehaltes im Röntgenbild, die zusammen objektiv die eingeschränkte Belastbarkeit der rechten unteren Extrmität dokumentieren bzw. verdeutlichen, dass die Klägerin schmerzbedingt darum bemüht ist, ihr rechtes Bein weitgehend zu schonen.

Im Rahmen der Beweisaufnahme konnte hingegen nicht nachgewiesen werden, dass die Verletzung am linken Knie, die zu der Operation im März 2001 geführt hat, auf unfallbedingte Verletzungen zurückzuführen gewesen ist. Der Sachverständige Besig hat hierzu ausgeführt, dass im Rahmen der ambulant durchgeführten Operation ein Ganglion entfernt worden sei. Hierbei handelt es sich um Geschwulstbildungen an den Strukturen des Sehnengleitgewebes bzw. im Bereich von Gelenkkapseln. Derartige Veränderungen seien in der Regel Ausdruck einer Degeneration von Bindegewebsstrukturen. Daraus folgert der Sachverständige, dass mit einer solchen Diagnose typischerweise keine Verletzgungsfolge erfasst wird, wie sie bei einem Verkehrsunfall eintreten kann.

Gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 30. November 2000 und dem Befund im linken Kniebereich spricht auch, dass die behandelnden Ärzte im Rahmen der von ihnen gegenüber der Beklagte zu 2) erteilten Auskünfte keinen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Befund herstellen. Gegen einen solchen Zusammenhang spricht auch der Zeitablauf, da die Klägerin erstmalig am 27. März 2001 auf entsprechende Schmerzen hinweist, und zuvor lediglich von Druckschmerzen im Bereich des linken Knies mit einer oberflächlichen Abschürfung die Rede ist.

Schließlich steht als Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Sturz vom 01. Juni 2001 und die dabei erlittenen Verletzungen nicht auf den Unfall vom 30. November 2000 zurückzuführen sind. Hierzu fehlt es bereits an einem hinreichend substantieerten Sachvortrag der Klägerin, die lediglich pauschal behauptet, dass sie einen Zusammenhang zwischen dem unfallbedingten Zustand des rechten Knies und dem Sturz am 01. Juni 2001 herstellt. Auch der Sachverständige kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass das rechte Bein, abgesehen von den dargestellten Defiziten, weitestgehend wieder hergestellt ist und die Klägerin ohne den Gebrauch von Hilfsmitteln gehfähig war. Mangels konkreter Darlegungen des genauen Unfallhergang ist es weder für das Gericht noch für den Sachverständigen nachvollziehbar, welche verletzungsbedingten Behinderungen im Kniebereich ursächlich für einen späteren Sturz gewesen sein sollen. Hierzu passt auch die ärztliche Äußerung

gegenüber der Beklagten zu 2), dass zwar von einer Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks, nicht jedoch von einer nennenswerten allgemeinen Gehbehinderung der Klägerin auszugehen sei.

Vor dem Hintergrund dieser festgestellten bzw. unstreitigen Unfallfolgen ist das Gericht gehalten, gemäß § 847 BGB ein angemessenes Schmerzensgeld zuzusprechen. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine Vielzahl von Verletzungen erlitten hat, die nahezu den gesamten Körperbereich erfasst haben. Die Klägerin musste sich mehrfach in ärztliche Behandlung begeben. Im Anschluss an die unmittelbar nach dem Unfall stattfindende dreiwöchige stationäre Behandlung erfolgten ein weiterer operativer Eingriff im Januar 2001 sowie mehrere zahnärztliche Behandlungen. Auch war es notwendig, sich einer lang

andauernden Krankengymnastik zu unterziehen, um die Bewegungsfähigkeit des rechten Knies soweit als möglich wieder herzustellen. Die Klägerin konnte erst am 9. April 2001 ihre Arbeit wieder aufnehmen und litte auch im Anschluss unter den bereits angesprochenen Bewegungseinschränkungen des rechten Kniegelenks, die auch noch einmal der Sachverständige festgestellt hat. Weiterhin von Belang ist der von den behandelnden Ärzten als möglich erachtete vorzeitige Gelenkverschleiß im rechten Kniegelenk. Von Bedeutung ist auch, dass die beiden verletzten Schneidezähne überkront werden mussten, was ausweislich des zahnärztlichen Gutachtens von zwischenzeitlich offensichtlich geschehen ist. Aus diesem Gutachten ergibt sich zugleich, dass als weiterer bleibender Schaden ein Taubheitsgefühl im Bereich der rechten Unterlippe sowie wellenartige Schmerzen aufgrund der unfallbedingten Narbenbildungen bestehen bleiben werden. Dies alles im Verbund mit den übrigen Verletzungen, die aufgrund des Unfalls erlitten worden sind, mittlerweile jedoch offensichtlich folgenlos verheilt sind, spricht dafür, daß eine erhebliche Anhebung des außergerichtlich gezahlten Schmerzensgeldbetrages erforderlich ist, um den Interessen der Klägerin Genüge zu tun. Dabei spielen insbesondere die wohl dauerhaft bleibenden Schäden im Bereich des rechten Kniegelenks und im Bereich der rechten Unterlippe die vorrangige Rolle. Auch muss Berücksichtigung finden, dass es sich auf Beklagtenseite zumindest in Person der Beklagten zu 2) um einen solventen Zahlungsverpflichteten handelt, der auch unter Berücksichtigung der Interessen der Versichertengemeinschaft in der M ist, ein im Urteil genanntes Schmerzensgeld ohne weiteres zu tragen.

Die Klage ist jedoch unbegründet, soweit die Klägerin einen Feststellungsantrag gestellt hat. Es fehlt an der Wahrscheinlichkeit, dass über die derzeit bereits bekannten Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen hinaus in Zukunft derzeit noch nicht erkennbare Folgen eintreten, die durch das mit diesem Urteil zugesprochene Schmerzensgeld nicht hinreichend abgedeckt wären. Dieser Feststellungsantrag ist seitens der Klägerin insbesondere unter Hinweis auf eventuelle Schadensfolgen im Bereich des rechten Knies, der Unterlippe und der Schneidezähne begründet worden. In allen drei Bereichen sind derartige unvorhersehbare Verletzungsfolgen jedoch nicht wahrscheinlich. Zum rechten Knie ist darauf hinzuweisen, dass die behandelnden Ärzte einen vorzeitigen Gelenkverschleiß als möglich erachtet haben und das Gericht diesem Umstand bereits bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigt hat. Die von der Klägerin behauptete Möglichkeit, dass die restliche rechte Kniescheibe nicht auf Dauer halte, ist durch keinerlei medizinischen Befund der behandelnden Ärzte belegt worden, so dass es sich insoweit allenfalls um eine Möglichkeit, nicht jedoch um eine wahrscheinliche Verletzungsfolge handelt. Auch für den Bereich der rechten Unterlippe fehlt es an jeglichem substantiierten Sachvortrag, welche konkreten Folgen die Klägerin im weiteren Verlauf befürchtet. Das Gericht hat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, dass in diesem Bereich Schäden vorhanden sind, die möglicherweise dauerhaft bleiben werden. In welcher Art und Weise sich dieser Schmerzensgeldbemessung zugrunde gelegte Zustand künftig noch verändern bzw. verschlimmern könnte, ist weder von der Klägerin vorgetragen worden noch von den behandelnden Ärzten in irgendeiner Weise beschrieben worden. Gleiches gilt auch für die im Zahnbereich eingetretenen Verletzungen. Die Klägerin hat die bei ihr notwendig gewordenen Eingriffe beschrieben. Das Gericht geht auch davon aus, dass die Überkronung der beiden angesprochenen Schneidezähne zwischenzeitlich erfolgt ist. Unabhängig davon, ob dies tatsächlich schon geschehen ist, ist jedenfalls die Notwendigkeit einer solchen ärztlichen Maßnahme bei der Bemessung des Schmerzensgeldes einbezogen worden. Dass über diese Maßnahmen hinaus weitergehende, möglicherweise operative Eingriffe nötig werden könnten bzw. die Klägerin gegebenenfalls die beiden Schneidezähne komplett verlieren könnte, ist bisher nicht vorgetragen worden.

Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO.

Streitwert: 15.338,76 Euro (= 30.000,00 DM).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/lg_duisburg/j2005/4_O_265_01urteil20050530.html - DE:LGDU:2005:0530.4O265.01.00

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