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Ein angemessenes Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall ist unter Berücksichtigung der erlittenen Verletzungen und insbesondere der dauerhaft bleibenden Schäden im Bereich des Kniegelenks und der Unterlippe zu bemessen. Nicht unfallbedingt sind hingegen Verletzungen, die auf Degeneration von Bindegewebsstrukturen zurückzuführen sind oder bei denen ein kausaler Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen nicht hinreichend substantiiert dargelegt werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |