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Bei der Restwertbestimmung eines Unfallfahrzeugs durch einen Sachverständigen sind zumindest drei Angebote von seriösen Händlern in der Region einzuholen. Für die Ermittlung des Restwerts ist der Mittelwert der Angebote von Händlern des allgemeinen regionalen Marktes zugrunde zu legen; Angebote des Sondermarktes (Verwertungsbetriebe, Restwerthändler, elektronische Restwertbörsen) bleiben außer Acht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |