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Eine Haftung des Gebrauchtwagenhändlers für einen Motorschaden, der durch eine nicht gewechselte Wasserpumpe verursacht wurde, besteht nicht, wenn keine Beschaffenheitsvereinbarung über den Austausch der Wasserpumpe getroffen wurde. Übliche Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen bei Gebrauchtfahrzeugen stellen keinen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB dar; nur Verschleißerscheinungen deutlich über das übliche Maß hinaus begründen einen Sachmangel. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |