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Der Geschädigte muss bei der Entscheidung zwischen Reparatur und Ersatzbeschaffung eines beschädigten Kfz einen Vergleich der Reparaturkosten einschließlich Minderwert mit den Wiederbeschaffungskosten anstellen. Eine Abrechnung auf Reparaturbasis ist unzulässig, wenn der Reparaturauftrag ohne vorheriges Gutachten erteilt wurde, die 130%-Opfergrenze überschritten wird oder ein Missverhältnis der Mietwagenkosten bei Reparatur und Ersatzbeschaffung besteht. Bei der Berechnung des Wiederbeschaffungswertes sind marktgerechte Internetangebote vergleichbarer Fahrzeuge heranzuziehen; eine Aufspaltung des Schadens in einen bis 130% ersetzbaren und einen darüber hinausgehenden Betrag ist nicht möglich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |