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Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Kaufsache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bei der Auslegung der Sollbeschaffenheit eines Pkw ist maßgeblich, wie die Erklärung des Verkäufers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu verstehen war, wobei auch dem Verkäufer bekannte oder erkennbare Herstelleräußerungen und die Farbvorstellung des Käufers aus Werbematerialien zu berücksichtigen sind. Der Verkäufer muss einer abweichenden Farbvorstellung des Käufers, die auf Werbematerialien beruht, durch entsprechende Hinweise entgegentreten, insbesondere wenn ihm die Blaustichigkeit einer als 'carbonschwarz' bezeichneten Farbe bekannt ist und der Käufer eine besondere Affinität zu schwarzen Fahrzeugen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |