Das Verkehrslexikon

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Landgericht Aachen v. 26.04.2005: Sachmangel beim Pkw-Kauf: 'Carbonschwarz' als Blauton statt Schwarz – Verkäuferpflicht zur Klarstellung




Das Landgericht Aachen (Urteil vom 26.04.2005 - 12 O 493/04) hat entschieden:

   Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Kaufsache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bei der Auslegung der Sollbeschaffenheit eines Pkw ist maßgeblich, wie die Erklärung des Verkäufers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu verstehen war, wobei auch dem Verkäufer bekannte oder erkennbare Herstelleräußerungen und die Farbvorstellung des Käufers aus Werbematerialien zu berücksichtigen sind. Der Verkäufer muss einer abweichenden Farbvorstellung des Käufers, die auf Werbematerialien beruht, durch entsprechende Hinweise entgegentreten, insbesondere wenn ihm die Blaustichigkeit einer als 'carbonschwarz' bezeichneten Farbe bekannt ist und der Käufer eine besondere Affinität zu schwarzen Fahrzeugen hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Autokaufrecht - Gewährleistung für Mängel
und
Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Neuwagenkauf
und
Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.633,36 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.04.2004 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist mit Ausnahme der geltend gemachten Kostenpauschale in Höhe von 25 € begründet.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Neulackierung des streitgegenständlichen Fahrzeuges sowie für das vorprozessual eingeholte Sachverständigengutachten aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB i.V.m. §§ 433 Abs. 1 S 2, 434, 437 Nr. 3 BGB zu.

Die Beklagte hat die ihr gem. § 433 Abs. 1 S. 2 BGB als Verkäuferin obliegende Pflicht, dem Kläger als Käufer die Kaufsache frei von Sachmängeln zu verschaffen, i.S.d. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB verletzt. Denn der von ihr gelieferte BMW wies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme einen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB auf.

Ein Sachmangel liegt nach § 434 Abs. 1 BGB vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang, mithin gem. § 446 BGB grundsätzlich bei Übergabe, nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Was als sog. Sollbeschaffenheit der vertraglichen Vereinbarung entspricht, ist dabei nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nach Treu und Glauben durch Auslegung i.S.d. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Ausgangspunkt ist dabei, insbesondere bei Vorliegen einer schriftlichen Vertragsurkunde, der Wortlaut einer getroffenen Vereinbarung. Sofern dieser nicht eindeutig und damit einer weitergehenden Auslegung zugänglich ist, ist dabei auf den sog. objektiven Empfängerhorizont abzustellen und die Erklärung daraufhin zu überprüfen, wie sie ihr Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mußte, wobei allerdings nur solche Umstände zu berücksichtigen sind, die ihm bei Zugang der Erklärung erkennbar waren (vgl. etwa Palandt-Heinrichs 64. Aufl. § 133 Rdnr. 9 m.w.N.). Aus der grundsätzlichen Vorrangigkeit der kaufrechtlichen Mängelgewährleistung gegenüber einer Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums nach § 119 Abs. 2 BGB ist bei der Auslegung von Kaufverträgen dabei abzuleiten, dass trotz einer in solchen Fällen typischerweise nur auf einer Vertragsseite vorhandenen abweichenden Vorstellung über eine Eigenschaft der Kaufsache im Zweifel von dem Zustandekommen des Vertrages unter Einbeziehung dieser Vorstellung auszugehen ist, sofern diese Vorstellung für eine entsprechende Auslegbarkeit nur hinreichend für den anderen Vertragsteil erkennbar geworden ist.

Eine eindeutige, jede weitere Auslegung ausschließende, Vereinbarung ist mit der Farbbezeichnung "carbonschwarz" in der schriftlichen Bestellung des Fahrzeuges durch den Kläger vom 19.09.2003 vorliegend nicht getroffen worden. Insoweit macht der Kläger nicht nur geltend, sich bei Bestellung des Fahrzeuges eine andere als die letztlich gelieferte Farbe vorgestellt zu haben, sondern wird sein diesbezügliches subjektives Empfinden gestützt durch die von der Beklagten nicht bestrittenen Feststellungen des Sachverständigen C in seinem vorprozessualen Gutachten vom 18.03.2004, wonach es sich bei dem nach der Farbpalette von BMW als "carbonschwarz" bezeichneten Farbton entgegen seiner Benennung als schwarz sowohl objektiv als auch subjektiv eher um einen Blauton handelt. Die damit gebotene Auslegung der beiderseitigen Willenserklärungen der Parteien bei Vertragsabschluss führt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der konkreten Einzelumstände vorliegend zu der Feststellung einer vorrangigen Vereinbarung der Farbe "Schwarz" als vertraglich geschuldet. Das ergibt sich insbesondere auch aus den Bekundungen des Zeugen S, auf dessen Erkenntnismöglichkeiten als für die Beklagte tätiger Verkäufer es i.S.d. §§ 164 Abs. 1 u. 3, 166 Abs. 1 BGB hier maßgeblich ankommt. Danach beruhte der Kaufentschluss des Klägers maßgeblich auf Prospekt und Bildmappe über die zum damaligen Zeitpunkt neue BMW 5er Touring-Edition, mit der der Kläger zu dem Zeugen gekommen sei und sinngemäß geäußert habe, von diesem Auto begeistert zu sein und es so, wie es sich aus den Werbematerialien ergebe, gegen seinen alten 5er BMW "umtauschen" zu wollen. Die Lichtbilder der Bildmappe, auf die der Kläger sich hierbei bezog, zeigen die Fahrzeuge jedoch in einem eindeutigen Schwarzton, wovon die Kammer sich durch Inaugenscheinnahme selbst überzeugt hat und wie auch bereits der vorprozessual beauftragte Sachverständige in von der Beklagten nicht bestrittener Weise bestätigt hat. Weitere Gespräche über die Farbe, insbesondere eine spezielle Auswahl unter Vorlage von Vergleichsfarben oder Farbpaletten o.ä. hat es bei der Bestellung durch den Kläger auch nach den Bekundungen des Zeugen S nicht gegeben, da es das Fahrzeug dieser Edition nur in der einen, in Prospekt und Bildmappe "carbonschwarz" genannten Außenfarbe gab. Mithin war für den Zeugen ohne weiteres erkennbar, dass die Farbvorstellung des Klägers bei Bestellung des Fahrzeuges auf der Darstellung der Edition in Prospekt und Bildmappe beruhte, weswegen er, um diese Vorstellung des Klägers nicht zur vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit werden zu lassen, ihr hätte entgegentreten und sie durch entsprechende Hinweise, ggf. sogar Vorlage der BMW-Farbpalette, berichtigen müssen. Insoweit können für einen Verkäufer bei Beschaffenheitsvereinbarungen auf der Grundlage von Herstellerangaben keine anderen Maßstäbe gelten, als sie in § 434 Abs. 1 S. 3 BGB für den Fall des Fehlens einer diesbezüglichen Vereinbarung normiert sind für Eigenschaftsangaben des Herstellers, die die Sollbeschaffenheit der Kaufsache auf eine Eignung über den gewöhnlichen Gebrauch hinaus erweitern (vgl. dazu Palandt-Heinrichs § 434 Rdnr. 31 ff). Auch insoweit muss sich der Verkäufer daher in gleicher Weise ihm bekannte oder erkennbare Herstelleräußerungen zurechnen lassen, sofern diese nicht zum Vertragszeitpunkt in gleichwertiger Weise berichtigt waren. Eine solche Berichtigung ergab sich vorliegend aber weder aus Prospekt oder Bildmappe selbst, die keinerlei Hinweis auf mögliche Farbabweichungen o.ä. enthielten, noch aus der Farbbezeichnung "Carbonschwarz" an sich, die eine Blaustichigkeit des Schwarztones für den Kunden trotz der abweichenden Farbdarstellung in den Werbematerialien hätte naheliegend erscheinen lassen, noch schließlich eben aus einer Klarstellung oder eines entsprechenden Hinweises durch den Zeugen S auf Verkäuferseite. Für einen diesbezüglichen Hinweis hätte vorliegend aber zusätzlich insofern in besonderer Weise Veranlassung bestanden, als zum einen dem Zeugen S seinen eigenen Bekundungen zur Folge die Blaustichigkeit der BMW-Farbe "carbonschwarz" seit Jahren bekannt war, und er zum anderen wußte, dass der Kläger in den vergangenen Jahren mehrere, fast sämtlich schwarze Fahrzeuge bei der Beklagten gekauft hatte, er mithin eine besondere Affinität für gerade schwarze Fahrzeuge hatte.

Gegen die Annahme einer Sollbeschaffenheitsvereinbarung mit Schwarz als Farbbestimmung spricht schließlich auch nicht, wenn der Kläger, wie von der Beklagten behauptet und von dem Zeugen S bestätigt, einige Zeit nach der Bestellung in den Räumlichkeiten der Beklagten einen BMW in carbonschwarz gesehen haben sollte, ohne Bedenken oder Einwendungen gegen diese Farbe zu erheben. Maßgeblich für die Vertragsauslegung ist der Wille der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Die von der Beklagten behauptete Begebenheit könnte daher allenfalls unter dem Gesichtspunkt von Belang sein, dass sie Rückschlüsse auf Vorstellung und Erklärungswillen des Klägers bei Vertragsabschluss erlauben könnte. Auch nach den Bekundungen des Zeugen S war aber die Farbe des Fahrzeugs bei dem von ihm geschilderten nochmaligen Zusammentreffen in den Geschäftsräumen der Beklagten überhaupt kein Thema, sondern ging es ausschließlich um die mögliche Anbringung einer Fahrradhalterung an dem Fahrzeug. Im übrigen ist die Blaustichigkeit der Farbe "carbonschwarz" unstreitig vor allem bei Sonneneinstrahlung offenkundig, so dass bei einem einmaligen Sehen eines entsprechenden Fahrzeuges in geschlossenen Räumlichkeiten auch noch ohne besonderes Augenmerk auf die Farbe keinerlei Rückschluss darauf zulässig ist, dass diese so bekannt und akzeptiert sei.

Angesichts der erheblichen Blaustichigkeit der Fahrzeugfarbe, von der sich die Kammer bei der Inaugenscheinnahme des Fahrzeuges des Klägers selbst überzeugt hat und die nach den unbestrittenen Feststellungen des Sachverständigen C angesichts der hohen Blauanteile in der Farbzusammensetzung auch objektiv festzustellen ist, weicht die Istbeschaffenheit des Fahrzeugs von der vereinbarten Sollbeschaffenheit eines "schwarzen" Fahrzeuges in beachtlicher Weise ab und liegt daher ein Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB vor.

Statt mangelfreier Lieferung kann der Kläger als Folge dieser Pflichtverletzung der Beklagten Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1 u. 3, 281 BGB verlangen. Dabei war eine Fristsetzung für eine Nacherfüllung i.S.d. § 439 BGB vorliegend entbehrlich gem. §§ 281 Abs. 2, 440 S. 1 (erste Variante) BGB, da die Beklagte sich von Beginn an auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung berufen und aus "Kulanz" lediglich Angebote im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Neufahrzeuges durch den Kläger unterbreitet hat. Die darin zum Ausdruck gekommene Verweigerung jeglicher Nacherfüllung hat sich schließlich auch darin (erneut) gezeigt, dass die Beklagte auf das förmliche Nacherfüllungsverlangen, das aufgrund ihres entsprechenden Hinweises im August 2004 von dem Kläger noch ausdrücklich gestellt worden ist, nicht einmal mehr reagiert hat. Auch das für einen Schadensersatzanspruch erforderliche, vermutete Verschulden i.S.d. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB liegt bei der Beklagten hier vor, und zwar sowohl bezogen auf die Mangelhaftigkeit der Kaufsache selbst (die Abweichung zwischen Ist- und Sollbeschaffenheit war entsprechend den obigen Ausführungen für die Beklagte erkennbar), als auch hinsichtlich des Unterlassens der Nacherfüllung.

Im Rahmen der Schadensersatzberechtigung nach § 281 BGB kommt dem Gläubiger ein Wahlrecht zu dahingehend, die Rückabwicklung des Vertrages ggf. zzgl. Aufwendungsersatz zu verlangen oder aber die mangelhafte Sache zu behalten und den daraus entstehenden Nachteil geltend zu machen (vgl. dazu Palandt-Heinrichs 64. Aufl., § 281 Rdnr. 17ff, insbes. Rdnr. 21). Die Höhe der hier insoweit von dem Kläger geltendgemachten Umlackierungskosten sind von der Beklagten ebensowenig bestritten worden wie die Sachverständigenkosten. Letztere sind angesichts des Bestreitens jeglichen Sachmangels durch die Beklagte als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.

Demgegenüber war die Kostenpauschale von 25 € nicht zuzuerkennen. Ein Fall der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges, bei dem dem Geschädigten - typischerweise in Schadensersatzprozessen aus Verkehrsunfällen - in gefestigter Rechtsprechung ohne weitere Spezifizierung eine Pauschale für Telefon-, Porto- und Fahrtkosten in Höhe von 20 bis 25 € zuerkannt wird (vgl. Palandt-Heinrichs a.a.O. § 249 Rdnr. 43 m.w.N.), liegt nicht vor. Eine Erweiterung dieser pauschalierten Kostenzuerkennung auf den hier vorliegenden Fall der Mängelgewährleistung erscheint der Kammer nicht veranlaßt.

Der Zinsanspruch ist aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB begründet. Aufgrund der bereits festgestellten Entbehrlichkeit eines Nacherfüllungsverlangens seitens des Klägers wegen endgültiger Erfüllungsverweigerung durch die Beklagte war das Schadensersatzverlangen des Klägers bereits zum Zeitpunkt seines Zahlungsaufforderungsschreibens vom 07.04.2004 begründet und ist mit Ablauf der darin gesetzten Frist zum 23.04.2004 Verzug eingetreten.

Der Schriftsatz der Beklagten vom 21. April 2005 gibt insgesamt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 1 u. 2 ZPO.

Streitwert: 5.658,36 €

Dr. N. Dr. Z N2

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/lg_aachen/j2005/12_O_493_04urteil20050426.html - DE:LGAC:2005:0426.12O493.04.00

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