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Die Vereinbarung einer Laufleistung bei einem Gebrauchtwagenkauf begründet eine Soll-Beschaffenheit; eine höhere tatsächliche Laufleistung stellt einen Sachmangel dar. Bei einem Verbrauchsgüterkauf gilt die Vermutung des § 476 BGB auch für Gebrauchtwagen, da die Fahrleistung keine Frage des Verschleißes, sondern eine punktuell nachweisbare Größe ist. Die Verbrauchereigenschaft bestimmt sich nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts und den Begleitumständen, wobei die private Nutzung des Pkw im Vordergrund stehen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |