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Mietwagenkosten sind nach einem Verkehrsunfall nur zu ersetzen, wenn sie zur Herstellung des Zustandes ohne das schädigende Ereignis erforderlich sind und der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung wählt. Ein Unfallersatztarif ist nur dann erforderlich, wenn die Besonderheiten des Unfalltarifs im konkreten Fall dies rechtfertigen, etwa bei unklarer Haftungssituation oder fehlender Vorfinanzierungsmöglichkeit. Dem Geschädigten ist es zumutbar, sich nach günstigeren Angeboten, insbesondere von überregional tätigen Anbietern, zu erkundigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |