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Dem Versicherungsnehmer sind bei Fahrzeugentwendung in der Kaskoversicherung Beweiserleichterungen zuzubilligen, da der Vollbeweis einer Fahrzeugentwendung nur im Ausnahmefall zu führen ist. Er muss lediglich einen Sachverhalt darlegen und beweisen, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Fahrzeugentwendung zulässt (Nachweis des äußeren Bildes eines Fahrzeugdiebstahls). Gelingt dies, muss der Versicherer Tatsachen darlegen und beweisen, die eine Vortäuschung des Versicherungsfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe legen. Eine Leistungsfreiheit nach § 61 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles setzt den Nachweis der Kausalität des Verhaltens für den Eintritt des Diebstahls voraus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |