Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 10.02.2005: Grobe Fahrlässigkeit bei Fahrzeugschlüsselverlust in Diskothekentoilette; Ersatzfähigkeit von Schlossänderungskosten nach Wiederauffinden des Fahrzeugs




Das Landgericht Köln (Urteil vom 10.02.2005 - 24 O 115/04) hat entschieden:

   Das Ablegen eines Fahrzeugschlüssels für einen kurzen Moment auf der Ablage einer gut besuchten Damentoilette einer Diskothek, um sich die Hände zu waschen und abzutrocknen, stellt keine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VVG dar. Auch das Nicht-Bewachen des Fahrzeugs auf einem unbeleuchteten Parkplatz nach Entdeckung des Schlüsselverlusts ist nicht als grob fahrlässiger Verstoß zu werten, wenn die Versicherungsnehmerin sich aktiv um Klärung und Sicherung bemüht. Schlossänderungskosten nach Wiederauffinden eines entwendeten Fahrzeugs sind vom Versicherer nicht zu ersetzen, da sie der Verbesserung und künftigen Sicherung dienen, nicht der Wiederherstellung des Fahrzeugs.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Die grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung
und
Fahrzeugdiebstahl - Kfz-Diebstahl
und
Fahrzeugschlüssel im Verkehrsrecht
und
Gefahrerhöhung in der Kfz-Versicherung


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die H, Konto-Nr. 705.####, BLZ 250 #### einen Betrag von 940,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.4.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %. Die Kosten der Verweisung sind von der Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar für die Klägerin wegen zu vollstreckender Kosten in Höhe von 1.250,- € ohne Sicherheitsleistung. Im Übrigen wird der Beklagten - ebenso wie der Klägerin - eingeräumt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin - bzw. die Beklagte - vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

Der Klägerin steht, nachdem das Fahrzeug wieder aufgefunden worden ist, gegenüber der Beklagten aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag ein Anspruch auf Zahlung in erkanntem Umfang zu. Dabei hatte die Verurteilung im Hinblick auf die Finanzierung des Wagens durch die H und die erfolgte Abtretung der versicherungsvertraglichen Ansprüche auf Zahlung an die H zu lauten.

I.

Die Beklagte ist nicht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 61 VVG leistungsfrei. Grob fahrlässig handelt nach allgemein anerkannter Rechtsprechung nur derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das unbeachtet lässt, was im gegeben Fall jedem hätte einleuchten müssen (Römer/Langheid, VVG, § 61 Rdn. 43 m.w.N.).

Die Klägerin hat aber nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Es kann der Klägerin nicht als grober Sorgfaltsverstoß angelastet werden, in der offensichtlich gut besuchten Damentoilette der Diskothek die Schlüssel für einen kurzen Moment auf der Ablage oberhalb des Waschbeckens abgelegt zu haben. Denn da die Klägerin keine Möglichkeit hatte, die Schlüssel in einer Hosen-, Jacken- oder Handtasche zu lassen, musste die Klägerin die Schlüssel zwangsläufig kurzzeitig ablegen, um sich die Hände waschen und abtrocknen zu können. Dass sie dabei den Fahrzeugschlüssel für einen kurzen Augenblick aus den Augen ließ, um sich die Hände abzutrocknen, war entschuldbar, da die Klägerin - verständlicherweise - die Schlüssel nicht mit nassen Händen anfassen und an sich nehmen wollte. Letztlich hatte die Klägerin gar keine andere Möglichkeit, als die Schlüssel für den kurzen Moment am Waschbecken liegen zu lassen.

Ebenfalls nicht als grob fahrlässiger Verstoß ist das Verhalten der Klägerin nach Entdeckung des Verschwindens des Schlüssels zu werten. Insbesondere ist ihr nicht als ungewöhnlich hoher Sorgfaltsverstoß anzulasten, dass sie das Fahrzeug nach der Entwendung des Schlüssels nicht ununterbrochen "bewacht" hat. Denn von der Klägerin bzw. ihrer Freundin konnte bereits auf Grund der Gefährlichkeit der Situation nicht erwartet werden, auf dem unbeleuchteten Parkplatz in einer parkähnlichen Gegend zu nächtlicher Stunde alleine beim Fahrzeug auszuharren. Ein Ausharren beider Mädchen gemeinsam war schon deshalb nicht möglich, weil die Klägerin bemüht war, den ADAC zu erreichen, um das Fahrzeug öffnen zu lassen. Zwar hat die Klägerin einen aufgesuchten "Freundeskreis" erwähnt. Hieraus ist aber nicht zwingend zu schließen, dass der Klägerin zugemutet werden konnte, eine dieser Personen um die Bewachung des Fahrzeuges zu bitten. Insofern ist bereits nicht klar, ob und wie gut die Klägerin die fraglichen Personen überhaupt kannte. Hinzu kommt, dass eine 22-jährige junge Frau, die auf Grund des Verschwindens ihres Fahrzeugschlüssels in heller Aufregung war, in dieser Situation nachvollziehbarer Weise nicht ganz so überlegt und umsichtig handelte, wie es möglicherweise von einem sonstigen Versicherungsnehmer erwartet werden durfte.

Der vorliegende Fall ist auch nicht mit dem der Entscheidung des OLG Frankfurt, VersR 1992, 817 zu Grunde liegendem Sachverhalt vergleichbar. Das OLG Frankfurt hatte grobe Fahrlässigkeit bejaht, weil der Versicherungsnehmer keine geeigneten Maßnahmen zur Sicherung des Fahrzeuges getroffen hatte, nachdem er den Diebstahl des Fahrzeugschlüssels bemerkt hatte. Dort hatte der Versicherungsnehmer aber sein Fahrzeug schlicht vor der Gaststätte stehen gelassen, um per Anhalter nach Hause zu fahren und den Wagen morgens abzuholen.

Die Klägerin hat sich demgegenüber im fraglichen Zeitraum unmittelbar nach der Entwendung des Schlüssels aktiv um eine möglichst umgehende Klärung und Sicherung der Situation bemüht. Unbestritten hat sie unmittelbar nach der Tat sofort nach dem Fahrzeug gesehen und festgestellt, dass dieses noch vor Ort war. Auch bat sie den DJ, den vermissten Schlüssel auszurufen. Auch aus diesem Verhalten erschließt sich, dass die Klägerin nicht unbedingt an einen Diebstahl des Schlüssels glaubte, sondern auch ein Abhandenkommen auf sonstige Weise für möglich hielt. Wäre sie von einem Diebstahl überzeugt gewesen, hätte der Ausruf durch den DJ erkennbar keinen Zweck gehabt, denn ein Dieb würde sich auf einen solche Ausruf ohnehin nicht melden. Im Übrigen hat sich die Klägerin bemüht, mit einem Handy den ADAC anrufen zu können.

Nach alledem mag das Verhalten der Klägerin (leicht) fahrlässig gewesen sein, grob fahrlässig in dem Sinne, dass die Klägerin das unbeachtet gelassen hat, was in der fraglichen Situation jedem eingeleuchtet hätte, war es nicht.

II.

Der Höhe nach ist der Anspruch indes nur teilweise begründet. Zunächst war im Hinblick auf die vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß § 13 Nr. 9 AKB ein Betrag in Höhe von 150,- € nicht erstattungsfähig.

Ein Anspruch bestand zudem lediglich bezüglich der zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten (§ 13 AKB). Demgegenüber war die Beklagte gemäß § 13 Nr. 6 AKB nicht verpflichtet, Veränderungen oder Verbesserungen zu ersetzen. Hieraus folgt, dass der Versicherer keinen Ersatz für Schlossänderungskosten nach einem Diebstahl eines Schlüssels übernehmen muss (Prölss/Martin, § 13 AKB Rdn. 23). Gleiches gilt dann aber auch für Schlossänderungskosten, die anfallen, wenn das gesamte Fahrzeug entwendet worden ist und dann wiederaufgefunden wird. Auch hier dient der Austausch der Schlösser der Veränderung bzw. Verbesserung. Ein künftiger Diebstahl soll verhindert werden. Damit dient die Maßnahme allein der künftigen Sicherung und nicht der Wiederherstellung des Fahrzeuges. Die Rechnungspositionen, die den Austausch der Schlösser betrafen, waren mithin nicht erstattungsfähig.

Dass der Austausch der Batterie im Hinblick auf die Entwendung und Beschädigung des Fahrzeuges erforderlich geworden war, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die Reinigung der Kraftstoffanlage und die Position "Tanken". Nicht ersatzfähig ist auch die Zulassungsgebühr mit Wunschkennzeichen sowie die Position "Eurokennzeichen mit Service".

Die Rechnung vom 6.10.2004 war nach alledem insgesamt nicht erstattungsfähig. Hinsichtlich der Rechnung vom 25.9.2004 waren nur die Positionen mit Ausnahme der zuvor genannten von der Beklagten zu erstatten. Diese ergeben einen Betrag von 1.090,66 € brutto. Nach Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung von 150,- € verbleibt der zuerkannte Betrag von 940,66 €.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 a, 281 ZPO.

Die Kosten hinsichtlich des in der Hauptsache für erledigt erklärten Rechtsstreits waren der Beklagten aufzuerlegen. Dies entspricht dem bisherigen Sach- und Streitstand unter Berücksichtigung billigen Ermessens (§ 91 a ZPO). Denn die Klage war zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses - des Wiederauffindens des Wagens - zulässig und begründet. Wie ausgeführt war die Beklagte nicht wegen grober Fahrlässigkeit leistungsfrei. Auch der Höhe nach wäre die Klage unter Berücksichtigung aller Umstände voraussichtlich begründet gewesen. Die Klägerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Entwendung des Diebstahls erst einen Monat nach Erwerb des Fahrzeuges zu einem Preis von 9.200,- € dafür spricht, dass der Wagen auch einen entsprechenden Wiederbeschaffungswert hatte. Auch im Hinblick auf die verhältnismäßig geringfügige abweichende Vorstellung der Beklagten zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes entsprach es billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten hinsichtlich des für erledigt erklärten Rechtsstreits gänzlich aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert:

Bis zum 23.6.2004: 9.200,- €

Bis zum 20.1.2005: 9.050,- €

Seither: 1.680,29 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2005/24_O_115_04urteil20050210.html - DE:LGK:2005:0210.24O115.04.00

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