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Das Ablegen eines Fahrzeugschlüssels für einen kurzen Moment auf der Ablage einer gut besuchten Damentoilette einer Diskothek, um sich die Hände zu waschen und abzutrocknen, stellt keine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VVG dar. Auch das Nicht-Bewachen des Fahrzeugs auf einem unbeleuchteten Parkplatz nach Entdeckung des Schlüsselverlusts ist nicht als grob fahrlässiger Verstoß zu werten, wenn die Versicherungsnehmerin sich aktiv um Klärung und Sicherung bemüht. Schlossänderungskosten nach Wiederauffinden eines entwendeten Fahrzeugs sind vom Versicherer nicht zu ersetzen, da sie der Verbesserung und künftigen Sicherung dienen, nicht der Wiederherstellung des Fahrzeugs. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |