Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 18.01.2005: Zur Verkehrssicherungspflicht für Parkbuchten und Überwiegen des Mitverschuldens bei Überfahren der Parkplatzumrandung




Das Landgericht Köln (Urteil vom 18.01.2005 - 5 O 418/04) hat entschieden:

   Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für Parkbuchten liegt nicht vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer über die Parkplatzumrandung hinausfährt und mit einem dort befindlichen, bei zu erwartender Sorgfalt deutlich erkennbaren Eisenträger kollidiert. Ein Schadensersatzanspruch scheidet aus, da das Mitverschulden des Fahrers, der nur den übersehbaren Bereich befahren durfte, derart überwiegt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Öffentlicher und nichtöffentlicher Verkehr
und
Parkplatz-Unfälle


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.149,19 € aus § 839 BGB i. V. m. Artikel 34 GG und § 9 a StrWG NRW zu.

Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte liegt nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte für den Bereich der Parkbuchten verkehrssicherungspflichtig ist, weil sich diese auf öffentlichem Grund und Boden befinden, oder ob die Parkbuchten im Privateigentum stehen, so dass eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten von vorne herein ausscheidet. Aus den von der Klägerin vorgelegten Fotos ergibt sich nämlich, dass sich der Eisenträger am Ende der Parkplatzumrandung befindet. Die Klägerin ist daher jedenfalls über die Parkplatzumrandung hinaus gefahren.

Ein Anspruch der Klägerin scheidet auch deshalb aus, weil ihr Mitverschulden (§ 254 BGB) derart überwiegt, dass eine eventuelle Schadensersatzverpflichtung der Beklagten ausscheidet. Die Klägerin durfte nämlich - auch bei Dunkelheit - nur den Bereich befahren, den sie auch übersehen konnte. Der mit Laub zugedeckte Eisenträger war jedenfalls für einen Verkehrsteilnehmer, der mit der zu erwartenden Sorgfalt in die Parkbucht einfuhr, deutlich zu erkennen. Der Umstand, dass andere Fahrzeuge in den angrenzenden Parkbuchten geparkt waren, hindert dies nicht. Dass die Klägerin den Eisenträger nicht gesehen hat, zeigt nur, dass sie nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gefahren ist.

Im Übrigen hat die für das Unfallereignis beweisbelastete Klägerin keinen Beweisantritt für das von der Beklagten zulässigerweise mit Nichtwissen bestrittene Unfallereignis vorgenommen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.149,19 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2005/5_O_418_04urteil20050118.html - DE:LGK:2005:0118.5O418.04.00

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