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Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für Parkbuchten liegt nicht vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer über die Parkplatzumrandung hinausfährt und mit einem dort befindlichen, bei zu erwartender Sorgfalt deutlich erkennbaren Eisenträger kollidiert. Ein Schadensersatzanspruch scheidet aus, da das Mitverschulden des Fahrers, der nur den übersehbaren Bereich befahren durfte, derart überwiegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |