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Der Leasingnehmer haftet für die Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung zum Ausgleich des kalkulierten Restwerts eines Leasingfahrzeugs. Ihn trifft zudem die Haftung für den mangelhaften Zustand des Fahrzeugs unter dem Gesichtspunkt der Schlechterfüllung der Rückgabepflicht, wenn die Mängel deutlich über übliche Verschleißerscheinungen aufgrund vertragsgemäßen Gebrauchs hinausgehen. Den Leasinggeber trifft die Verpflichtung, das Leasingfahrzeug mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bestmöglich zu verwerten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |