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Ein Schadensersatzanspruch nach §§ 7, 11, 12 StVG i.V.m. §§ 244, 254 BGB liegt nicht vor, wenn das Verschulden des Fußgängers so schwer wiegt, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs dahinter zurücktritt. Von einem derartigen überwiegenden Verschulden ist auszugehen, wenn der Unfall für den Fahrzeugführer als unvermeidbar einzustufen war, selbst unter Zugrundelegung einer Reaktionszeit von 1 bis 1,5 Sekunden, insbesondere bei einem dunkel gekleideten Fußgänger bei Dämmerung und Regen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |