Das Verkehrslexikon

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Landgericht Münster v. 06.01.2005: Zur Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall mit Person auf Motorhaube zur Verhinderung der Abfahrt und abruptem Bremsen




Das Landgericht Münster (Urteil vom 06.01.2005 - 14 O 257/04) hat entschieden:

   Ein Fahrzeugführer, der beim Anfahren nicht nach vorne schaut und abrupt bremst, wenn er eine Person auf der Motorhaube wahrnimmt, verstößt gegen § 1 Abs. 2 StVO. Dem Kläger, der sich in rechtswidriger Weise auf die Motorhaube gesetzt hat, um die Abfahrt zu verhindern, ist ein erhebliches Mitverschulden anzurechnen. Die Haftungsquote wurde im Verhältnis 2/5 (Kläger) zu 3/5 (Beklagter) bewertet.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Haftungsabwägung - Bildung der Mithaftungsquoten
und
Berücksichtigung der Betriebsgefahr bei Kfz-Unfällen mit Fußgängern
und
Fußgänger - Verkehrsunfälle mit Fußgängerbeteiligung
und
Betriebsgefahr bei verschiedenen Fahrzeugarten


Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.031,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. April 2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 40 % des immateriellen und materiellen Schadens zu ersetzten, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom 12.12.2003 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte überge-gangen ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 60 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 40 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicher-heitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 %.

Von dem Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicher-heitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % abge-wendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Der Kläger macht mit seiner Klage gegen die Beklagten folgenden Schaden geltend:

Der Kläger beantragt,

1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 246,01 € zzgl. ein in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 5.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 12.12.2003 zu zahlen und

2) festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm allen immateriellen und materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall mit dem Beklagten zu 1) am 12.12.2003 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) sei zunächst äußerst vorsichtig rückwärts aus einer Parklücke herausgefahren, um nicht mit den geparkten Fahrzeugen zu kollidieren. Dabei sei ihm weder im Umfeld des Fahrzeugs noch auf der Motorhaube seines Pkw eine fremde Person aufgefallen. Während des Ausparkens sei der Zeuge Q, der sich auf dem Beifahrersitz befunden habe, auf den Schaltknüppel gefallen. Der Beklagte zu 1) habe daraufhin angehalten und den Zeugen Q angeschnallt. Dies habe etwa 1 - 2 Minuten gedauert. Unmittelbar danach habe der Beklagte zu 1) den Gang eingelegt und sei losgefahren. Erst dann habe er den Kläger auf der Motorhaube gesehen. Er habe sich erschrocken und den Wagen ziemlich abrupt abgebremst. Dadurch sei der Kläger heruntergefallen. Als der Beklagte zu 1) den Kläger anschließend gefragt habe, ob was sei, habe dieser abgewinkt. Daher sei er weitergefahren.

Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass die Sprunggelenkfraktur durch den Sturz von der Motorhaube erfolgt sei sowie die Kosten für die geltend gemachte Hose. Der Eigenanteil für die stationäre Aufnahme sei mit den ersparten Kosten während des stationären Aufenthalts zu verrechnen.

Sie sind der Auffassung, die Praxisgebühr sei nicht zu erstatten, so lange der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er in jenem Quartal nicht wegen anderer Erkrankungen vom Arzt behandelt worden sei.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie deren Anlagen verwiesen. Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2004 persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen I, Q und S.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 16. Dezember 2004.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist zulässig und im zuerkannten Umfang begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadenersatz in zuerkannter Höhe.

Unstreitig ist, dass der Kläger an dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) gelehnt bzw. auf der Motorhaube gesessen hat, als der Beklagte zu 1) losgefahren ist. Der Kläger wollte durch sein Verhalten verhindern, dass der Beklagte zu 1) losfährt, um auf diese Weise zu erreichen, dass dieser ihn mitnimmt. Der Beklagte zu 1) hat beim Anfahren nicht nach vorne geschaut und seinen Wagen abrupt abgebremst, als er den Kläger auf der Motorhaube wahrgenommen hat. Durch das Abbremsen ist der Kläger von der Motorhaube gestürzt.

Dass sich der Kläger die Sprunggelenkfraktur beim Herunterstürzen von der Motorhaube und nicht durch einen Treppensturz zugezogen hat, ist bewiesen durch die glaubhafte Aussage des Zeugen I. Dieser hat bekundet, dass er dem Kläger ins Haus geholfen habe. Im Haus sei dann das Bein des Klägers unten am Fuß bereits dick angeschwollen gewesen. Vom Hof Q aus sei er dann gemeinsam mit dem Kläger ins Krankenhaus gefahren.

Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte dafür, den Angaben des Zeugen I insoweit nicht zu folgen, zumal sie in diesem Punkt auch mit den Angaben des Klägers übereinstimmen. Dass der Kläger und der Zeuge I im Krankenhaus zunächst angegeben haben, dass sich der Kläger die Verletzung bei einem Treppensturz zugezogen habe, um zu vermeiden, dass der Kläger für sein Verhalten belangt wird, wurde vom Zeugen I ebenfalls bestätigt. Unter Berücksichtigung dieser festgestellten Tatsachen besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass sich der Kläger die Sprunggelenkfraktur beim Sturz von der Motorhaube zugezogen hat.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht allerdings auch fest, dass der Kläger zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte zu 1) zu seinem Fahrzeug gegangen ist, noch nicht an dessen Fahrzeug lehnte bzw. auf dessen Motorhaube gesessen hat. Denn nach den glaubhaften Angaben des Zeugen I, der gemeinsam mit dem Kläger die Festlichkeit verlassen und nach draußen gegangen war, befand sich der Beklagte zu 1) bereits in seinem Fahrzeug, als sich der Kläger auf die Motorhaube gesetzt hat. Diese Angaben des Zeugen I sind bereits deswegen überzeugend, da sich Kläger und Beklagter zu 1) vor dem Vorfall unstreitig nicht kannten. Dann ist es aber auch mehr als unwahrscheinlich, dass der Kläger den Pkw des Beklagten zu 1) kannte, so dass er ohne "Mithilfe" des Beklagten zu 1) sich nicht vor das richtige Fahrzeug hätte stellen können. Dass es sich bei dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) um das einzige sich dort befindliche Fahrzeug gehandelt hat, hat der Kläger nicht vorgetragen.

Da der Beklagte zu 1) nicht nach vorne geschaut hat, als er das Fahrzeug in Bewegung gesetzt hat, hat er unzweifelhaft gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, denn ein Fahrzeugführer darf seine Fahrt erst dann beginnen, bzw. fortsetzten, wenn er sich davon überzeugt hat, dass hierdurch keine Personen gefährdet werden.

Allerdings muss sich der Kläger auf der anderen Seite gem. § 254 BGB ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen, da er in rechtswidriger Weise versucht hat, den Beklagten zu 1) an der Abfahrt zu hindern, §§ 240 Abs. 1 und 3, 22, 23 StGB.

Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verschuldensanteile hat das Gericht das Verschulden des Klägers im Verhältnis zum Verschulden des Beklagten zu 1) sowie der Betriebsgefahr mit einer Haftungsquote von 2/5 zu 3/5 bewertet. Dabei hat es neben den schuldhaften Handlungen berücksichtigt, dass der Beklagte sich nicht einmal davon hat beeindrucken lassen, dass der Motor des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) gestartet wurde bzw. noch lief. Er hat einfach darauf vertraut, dass der Beklagte zu 1) nicht losfahren wird und sich damit sehenden Auges in eine Gefahr begeben, so dass er die sich hieraus ergebenen Konsequenzen im Verhältnis zu den Beklagten zum überwiegenden Teil zu tragen hat. Das Verschulden des Beklagten zu 1) ist demgegenüber eher als gering einzuschätzen.

In Anbetracht der im Tatbestand erwähnten Verletzung des Klägers sowie der dort erwähnten Beschwerden und Beeinträchtigungen erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € für angemessen, wobei auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes erneut zu berücksichtigen war, dass den Kläger ein erhebliches Mitverschulden trifft. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht auch berücksichtigt, dass der Kläger zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht schmerzfrei ist.

Der vom Kläger begehrte Schadensersatz für eine Hose in Höhe von 49,04 €, den Eigenanteil für die stationäre Aufnahme in Höhe von 126,00 € sowie die Zuzahlung beim Arzt in Höhe von 10,00 € ist von den Beklagten nicht - auch nicht quotenmäßig - zu erstatten. Der Kläger hat trotz Bestreitens der Beklagten weder dargelegt, inwieweit die Hose überhaupt durch den Unfall beschädigt wurde noch den Neuwert oder das Alter der Hose vorgetragen. Auf die Zuzahlung für die stationäre Aufnahme muss sich der Kläger seine hierdurch ersparten Aufwendungen in mindestens der gleichen Höhe anrechnen lassen. Dass seine durch den stationären Aufenthalt ersparten Aufwendungen geringer waren, hat der Kläger nicht dargelegt. Ebenso wenig hat er dargelegt, dass er in dem Quartal, in dem die Praxisgebühr angefallen ist, nicht auch wegen anderer Erkrankungen vom Arzt behandelt worden ist.

Unter Berücksichtigung der oben genannten Erwägungen berechnet sich der Schaden des Klägers wie folgt:

Der Feststellungsantrag ist unter Berücksichtigung der Quote ebenfalls begründet, da der Kläger noch nicht wieder vollständig genesen ist und derzeit noch nicht abzusehen ist, ob und inwieweit ihn die Verletzung noch in der Zukunft behindern wird.

Die zugesprochenen Zinsen haben ihre Rechtsgrundlage in §§ 286, 288 BGB. Verzug ist allerdings erst mit der Mahnung durch Schreiben vom 10. April 2004 eingetreten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 11, 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/lg_muenster/j2005/14_0_257_04urteil20050106.html - DE:LGMS:2005:0106.14O257.04.00

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