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Ein Fahrzeugführer, der beim Anfahren nicht nach vorne schaut und abrupt bremst, wenn er eine Person auf der Motorhaube wahrnimmt, verstößt gegen § 1 Abs. 2 StVO. Dem Kläger, der sich in rechtswidriger Weise auf die Motorhaube gesetzt hat, um die Abfahrt zu verhindern, ist ein erhebliches Mitverschulden anzurechnen. Die Haftungsquote wurde im Verhältnis 2/5 (Kläger) zu 3/5 (Beklagter) bewertet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |