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Es ist gefestigte Rechtsprechung, dass der Rechtsmittelführer, der in der Rechtsmitteleinlegungsfrist Berufung eingelegt hat, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO noch erklären darf, von der ursprünglich gewählten Berufung zur Revision überzugehen. Im Jugendgerichtsverfahren ist dem Heranwachsenden gem. §§ 109 Abs. 1, 68 Nr. 1 JGG ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn die Bestellung auch für einen Erwachsenen geboten wäre, wobei im Jugendrecht wegen der geringeren Lebenserfahrung des Angeklagten eher die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich ist als im Erwachsenenstrafverfahren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |