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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme muss davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 1) zum Unfallgeschehen zwar dadurch beigetragen hat, dass sie infolge Unachtsamkeit die Vorfahrt des Zeugen K missachtet hat. Andererseits hat es aber der Zeuge K nicht nur darauf abgesehen, seine Vorfahrt zu erzwingen, sondern auch darauf, mit dem Pkw der Klägerin gezielt einen Unfall herbeizuführen. Bei dieser Sachlage führt die Abwägung der Schadensverursachungsbeiträge gemäß § 17 StVG dazu, dass der Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 1) gegenüber demjenigen, der vom Pkw der Klägerin ausgegangen ist, zurücktritt und die Klägerin ihren Schaden selbst zu tragen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |