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Eine Aufklärungsrüge ist nur zulässig, wenn die Rechtsbeschwerde die zu ermittelnden Tatsachen, das Beweismittel, die Umstände, die das Gericht zu weiteren Ermittlungen hätten drängen müssen, und das erwartete Ergebnis der Beweiserhebung bezeichnet. Für die Identifizierung des Betroffenen anhand eines Beweisfotos müssen die Urteilsgründe so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Eignung des Fotos zur Identifizierung prüfen kann, entweder durch Bezugnahme auf das Foto in der Akte oder durch eine ausführliche Beschreibung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |